3 SGB XI. §103 SGB IX n.F. § 43a Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung ... § 136a Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020 § 137 Überleitung in Pflegegrade zum 1. 09.10.2020. Aus den §103 Abs. Sozialgesetzbuch (SGB XI) Elftes Buch ... Zuletzt geändert durch Art. 2 SGB IX ab 01.01.2020 § 71 Abs. 3 SGB XI (§91 Abs. Bild: Haufe Online Redaktion § 150 SGB XI wurde mit Wirkung vom 28.3.2020 neu eingefügt. Januar 2017 um, gilt dieser Besitzschutz nicht, Januar 2020 geltenden Fassung keine Anwendung. 4 SGB XI in ihrer neuen Fassung ab 01.01.2020 auch Räumlichkeiten, in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinde- § 43a SGB XI. Soweit nicht anders benannt, bezieht sich der Text auf die Gesetzeslage ab 2020. Bayern. § 43a SGB XI § 71 Absatz 4 Satz 1 SGB XI, auf den § 43a SGB XI Bezug nimmt, lautet ab 1.1.2020: „Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2 sind (…) 3. Sie als Pflegedienst sollen ab dem 01.01.2020 die Ausbildungsumlagen für die Leistungen SGB XI erheben. Mundgerechtes Vorbereiten der Nahrung 260 14,27 € Nahrungs-aufnahme (auch angelieferte Warmspeisen) 2. Rahmenverträge gemäß § 75 SGB XI. Ziehen die Menschen mit Be-hinderung und Pfl egebedarf jedoch nach dem 1. 2 SGB IX neu Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf („stationär“) ab 01.01.2020 ab 01.01.2020 § 43a SGB XI neu i. V. m. § 71 Abs. Leistung nach § 43a SGB XI § 43a Elftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI – verpflichtet die Pflegekassen zu einer Leistung, wenn sich ein Pflegebedürftiger in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe befindet. § 97c Qualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. § 97d Begutachtung durch unabhängige Gutachter, § 100 Nachweispflicht bei Familienversicherung, § 102 Angaben über Leistungsvoraussetzungen, § 103 Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer, § 105 Abrechnung pflegerischer Leistungen, § 106b Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur, § 110 Regelungen für die private Pflegeversicherung, Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen, § 112a Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten, § 113 Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität, § 113a Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege, § 113c Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen, § 114a Durchführung der Qualitätsprüfungen, § 114b Erhebung und Übermittlung von indikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität in vollstationären Pflegeeinrichtungen, § 114c Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht, § 115 Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung, Vergütungskürzung, § 115a Übergangsregelung für Pflege-Transparenzvereinbarungen und Qualitätsprüfungs-Richtlinien, § 117 Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden, § 118 Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung, § 119 Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes, § 120 Pflegevertrag bei häuslicher Pflege, § 123 Durchführung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen, Verordnungsermächtigung, § 124 Befristung, Widerruf und Begleitung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung; Beirat, § 125 Modellvorhaben zur Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur, Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge, § 127 Pflegevorsorgezulage; Fördervoraussetzungen, § 128 Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens, § 129 Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen, § 133 Rechtsform und Vertretung in gerichtlichen Verfahren, Regelungen zur Rechtsanwendung im Übergangszeitraum, zur Überleitung in die Pflegegrade, zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegeversicherung sowie Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, § 140 Anzuwendendes Recht und Überleitung in die Pflegegrade, § 141 Besitzstandsschutz und Übergangsrecht zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen, § 142 Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren, § 143 Sonderanpassungsrecht für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die technischen Berechnungsgrundlagen privater Pflegeversicherungsverträge, Sonstige Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsschutzregelungen, § 144 Überleitungs- und Übergangsregelungen, Verordnungsermächtigung, § 145 Besitzstandsschutz für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen in häuslicher Pflege, § 146 Übergangs- und Überleitungsregelung zur Beratung nach § 37 Absatz 3, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie, § 147 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18, § 149 Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege und anderweitige vollstationäre pflegerische Versorgung, § 150 Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige, § 150a Sonderleistung während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie, Anlage 1 (zu § 15)Einzelpunkte der Module 1 bis 6; Bildung der Summe der Einzelpunkte in jedem Modul, Anlage 2 (zu § 15) Bewertungssystematik (Summe der Punkte und gewichtete Punkte)Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten im Modul. Archiv; Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften SGB XI . Gültig ab: 01.01.2020: Dokumenttyp: Gesetz: Quelle: FNA: FNA 860-11: Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. 2 SGB IX: „Werden Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a iVm § 71 Abs. 266 €/mtl. Januar 2017 geltenden Fassung keine Anwendung findet, findet § 43a auch in der ab dem 1. Erwärmen einer vorbereiteten Mahlzeit 3. SGB V, SGB IX, SGB XI und SGB XII. In § 71 Absatz 4 Satz 1 Nr. Januar 2020, durch Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. Die erhobenen Umlagen werden an den Ausbildungsfonds ausgezahlt. Räumlichkeiten, a) in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund steht, Pflegesachleistungen gemäß §§ 36 und 38 SGB XI; Beratungseinsätze gemäß § 37 Abs. Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, übernimmt die Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Absatz 2 genannten Aufwendungen 15 Prozent der nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches vereinbarten Vergütung. a. Lebenslagenmodell ab 2020 nach § 103 Abs. 4 Nr. Die Leistung der Sozialen Pflegeversicherung beträgt nach § 43a SGB XI zehn Prozent des vereinbarten Heimentgelts, maximal monatlich 266,00 Euro. Darreichung der Nahrung 4. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten. Ziehen die Menschen mit Be-hinderung und Pfl egebedarf jedoch nach dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung keine Anwen-dung fi ndet, für den fi ndet § 43a SGB XI auch in der ab dem 1. 3 SGB XI 4 SGB XI) Neu: Nicht nur für vollstationäre Behinderteneinrichtungen, sondern auch für Übersicht der Leistungskomplexe SGB XI ( ab 01.01.2020 ) Leist-ungs-kom-plex Abrech-nungs-positions-nummer Leistungsart Leistungsinhalte Punkte Vergütung 1 01010001 Ganzwaschung 1. 4 SGB XI erbracht, umfasst die Leistung auch die Leistungen der häuslichen Pflege nach den §§ 64a bis 64f, 64i § 150 SGB XI wurde im März 2020 neu eingefügt. Ab dem 01.06.2020 übernimmt die DAVASO GmbH die Abrechnungsbearbeitung nach SGB XI für die Leistungsbereiche Pflegesachleistung, teilstationäre Pflege und Beratungseinsätze. 4 Nr. § 136a Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020 § 137 Überleitung in Pflegegrade zum 1. dass § 43a SGB XI ab 2020 nur noch für die Einrichtungen gilt, die diesen Status am 31.12.2019 innehaben. • § 43a SGB XI: pauschale Abgeltung von Pflegeversicherungs leistungen max. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 erhalten einen Entlastungsbetrag, der zweckgebunden erstattet wird. I S. 3191, 2018 I 126, Für Ihr Blog oder Forum - Gesetze verknüpfen. 2020 – Inhalt der Leistungen (Vollstationäre Pflege) §13 SGB XI. 1.0 LK Leistungspaket Leistungsinhalte Vergütung 12 Zubereitung einer einfachen Mahlzeit 1. 1 SGB IX neu §103 Abs. Nach § 43a SGB XI wird für Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5, die ganztägig (Tag und Nacht) in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen untergebracht sind, zur Abgeltung des Anspruchs auf Leistungen von der Pflegekasse ein Pauschalbetrag geleistet. Viertes Kapitel: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Sofern mit der Behindertenhilfeeinrichtung tagesgleiche Pflegesätze vereinbart sind und die monatlichen Zahlbeträge entsprechend der tatsächlichen Anzahl an Kalendertagen des jeweiligen Monats gewährt werden, würde eine monatliche Berechnung des Leistungsbetrages nach § 43a SGB XI erforderlich sein, was zu einen hohen Verwaltungsaufwand führe… Januar 2020 geltenden Fassung weiterhin vom geltenden Recht abgedeckt werden. Entgeltverzeichnis SGB XI gültig ab 01.01.2020 (AVR-bpa) Entgeltverzeichnis SGB XI 01.01.2020 Seite 3 von 7 Ersteller: CM / QMB Rev. Waschen, Duschen, Baden 426 23,73 € 2. SGB 11. Januar 2017 geltenden Fassung keine Anwen-dung fi ndet, für den fi ndet § 43a SGB XI auch in der ab dem 1. ... Rechtsprechung zu § 43a SGB XI. bei Personen mit PG 2-5 neu • Pauschale Abgeltung bleibt bestehen • Mit neuem Anknüpfungspunkt ab 2020 § 43a i. V. m. § 71 Abs. Die damit letztlich nur modifizierte Regelung, die den Leistungsausschluss des § 43a SGB XI Januar 2017 ... SGB XII § 42a i.d.F. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten. gesetzgeberischen Intention zur Regelung des § 71 Absatz 4 SGB XI sollte es zu keiner Ausweitung des Status quo und damit zur Anwendung des § 43a SGB XI auf die betroffenen Wohnformen ab 2020 kommen. § 43a SGB XI. Mund-, Zahn- und Lippenpflege Ist in einem Einsatz nicht 3. Januar 2020 geltenden Fassung (Art.18 Abs.3 PSG III) bestätigen expressis verbis, dass Wohnformen, in denen pflegebedürftige Menschen 3 G v. 23.10.2020 I 2220, § 5 Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation, § 7c Pflegestützpunkte, Verordnungsermächtigung, § 8a Gemeinsame Empfehlungen zur pflegerischen Versorgung, § 10 Berichtspflichten des Bundes und der Länder, § 11 Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen, § 13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen, § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument, § 17 Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen, § 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 18a Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten, § 18b Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren, § 18c Fachliche und wissenschaftliche Begleitung der Umstellung des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, § 21 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen, § 22 Befreiung von der Versicherungspflicht, § 23 Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungs­unternehmen, § 24 Versicherungspflicht der Abgeordneten, § 27 Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages, § 30 Dynamisierung, Verordnungsermächtigung, § 31 Vorrang der Rehabilitation vor Pflege, § 32 Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 35a Teilnahme an einem Persönlichen Budget nach § 29 des Neunten Buches, § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, § 38 Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung), § 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen, § 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, § 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen, Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen, § 44 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen, § 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung, § 45 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen, Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag, Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe, § 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung, § 45c Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung, § 45d Förderung der Selbsthilfe, Verordnungsermächtigung, Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen, § 45e Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen, § 47a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, § 48 Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und sonstige Versicherte, § 50 Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, § 51 Meldungen bei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung, § 53a Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 53b Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte, Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, § 53c Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung, § 53d Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund, § 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, § 58 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten, § 59 Beitragstragung bei anderen Mitgliedern, § 61 Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte, Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern, § 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag, § 75 Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung, Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern, § 77 Häusliche Pflege durch Einzelpersonen, § 79 Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen, § 82 Finanzierung der Pflegeeinrichtungen, § 83 Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung, Vergütung der stationären Pflegeleistungen, § 87a Berechnung und Zahlung des Heimentgelts, Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen, § 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung, § 90 Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen, § 94 Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen, § 95 Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen, § 96 Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten, § 97 Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst, § 97a Qualitätssicherung durch Sachverständige, § 97b Personenbezogene Daten bei den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe. Januar 2020 geltenden Fassung führe im Ergebnis zu einer betragsmäßigen Begrenzung der Leistungen der Pflegekasse auf maximal 266 Euro monatlich für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die in einer der folgenden Wohnformen lebten: 1. dungsbereich von § 43a SGB XI Im Bereich der Versorgung von erwachsenen Menschen mit Behinderung gibt es seit dem Inkrafttre-ten des neuen Eingliederungshilferechts zum 1.1.2020 keine stationären Einrichtungen der Eingliede-rungshilfe mehr. Dazu ändert sich die papierannehmende Stelle für Abrechnungen nach SGB XI. im SGB XI auch unter der personenzentrierten Neugestaltung der Eingliederungshilfe aufrecht er-halten zu können, erfasst die Regelung des § 71 Abs.